S A T Z U N G
der Modellfluggruppe Saar-West e. V. Stand : 28.12.1999 § 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins1. Der Verein führt den Namen "Modellfluggruppe Saar-West" in der abgekürzten Form "MFG Saar-West".
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form "e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Püttlingen.
4. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß aller Modellflugtreibenden im Raum Saar-West und er fördert
sportliche Leistungen und Übungen der Modellflugtreibenden. Er pflegt die fliegerische Kameradschaft, betreut
und fördert die Jugend und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.§ 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.§ 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.§ 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 5 Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zwecks des Vereins1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. §20 Absatz 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§14 der Satzung).
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereines
a) an den Aero-Club Saar e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat, oder
b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Bildung und Erziehung von Jugendlichen.§ 6 VereinstätigkeitDer Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Förderung und Pflege des Modellflugsportes. Jugendliche werden durch einen Jugendleiter beim Bauen und Fliegen unterrichtet. Der Verein veranstaltet Wettbewerbe und nimmt an solchen teil. Er vertritt die Belange der Mitglieder im Allgemeinen und gegenüber dem Aero-Club Saar e.V., dessen Mitglied er ist.§ 7 Eintragung in das VereinsregisterDer Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.§ 8 Eintritt der Mitglieder1. Mitglied des Vereins kann jede voll und beschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden.
2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglied aufgenommen.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.§ 9 Austritt der Mitglieder1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines
Kalendervierteljahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist
rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.§ 10 Ausschluß der Mitglieder1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
4. Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung seine
Ausschlußabsicht mitzuteilen und das Mitglied zu dieser Sitzung einzuladen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Sitzung
zu verlesen.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
7. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand
unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.§ 11 Streichung der Mitgliedschaft1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei fortlaufenden Monatsbeiträgen im
Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat von der
Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß an die letzte dem Verein bekannte Anschrift
des Mitgliedes gerichtet sein.
3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
5. Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht
wird.§ 12 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird durch die Jahreshauptversammlung
festgesetzt.
3. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
4. Neu aufgenommene Mitglieder haben den Beitrag für das laufende Jahr im voraus zu entrichten.
5. Die Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.§ 13 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 14 und §17 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§ 17 bis §21 der Satzung).§ 14 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassierer
d) Referenten für Motorflug
e) Referenten für Segelflug.
2. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende, der Kassierer und die Referenten dem Verein
gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
3. Der Vorstand wird durch Beschluß des Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nur mit Genehmigung der Jahreshauptversammlung in einer Person
vereinigt werden.§ 15 Aufgaben des Vorstandes1. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlußfassung aller Vorstandsmitglieder geordnet.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist ehrenamtlich tätig.
3. Er beruft ordentliche und außerordentliche Versammlungen.
4. Er beschließt über die Aufnahme, den Ausschluß und die Streichung von Mitgliedern.
5. Er hat neu aufgenommenen Mitgliedern unverzüglich die Satzung und die Platzordnung auszuhändigen. Satzung
und Platzordnung sind dem Mitglied zu erläutern. Das Mitglied hat dies durch Unterschrift zu bestätigen.
6. Er erläßt die Platzordnung.
7. Er ist zuständig für Verwarnungen und Startverbote.§ 16 Beschränkung der Vertretungsmacht des VorstandesDie Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Absatz 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,00 (in Worten: Eintausend) Deutsche Mark die Zustimmung der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Versammlung im Sinne des § 17 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung erforderlich ist. § 17 Berufung der Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen.
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens,
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.
2. Der Vorstand hat in den nach Absatz 1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlungen einen Jahresbericht und
eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Kassengeschäfte sind von zwei von der Jahreshauptversammlung zu
wählenden Kassenprüfern vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der
Jahreshauptversammlung hierüber zu berichten. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes
Beschluß zu fassen.
3. In monatlichen Versammlungen berichtet der Vorstand über die allgemeinen Vorkommnisse und die Planungen
für die Zukunft.§ 18 Form der Berufung1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu
berufen. Einladung und Tagesordnung sind auch im Schaukasten auszuhängen.
2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die monatlichen Versammlungen.§ 19 Beschlußfähigkeit1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der
Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2
nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens
zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach
diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5)
zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig.§ 20 Beschlußfassung1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesende ist schriftlich und
geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen
Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 1 der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
6. Wahl- und Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der MFG Saar-West
e.V. mindestens sechs Monate angehören.
7. Mitglieder des Vorstandes müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr der MFG
Saar-West e.V. angehören.§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse1. Über die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende
tätig waren, unterschreibt der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.Püttlingen, den 28.12.1999
Die Vorstandsmitglieder